§ 1. [Name und Sitz] Der Verein führt den Namen „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Pöseldorf e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Hamburg. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg einzutragen und führt den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erstes Geschäftsjahr ist das Rumpfgeschäftsjahr und endet mit dem 31.12.1995.
§ 2. [Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit] (1) Der Verein verfolgt den allgemeinen Zweck, die Aufgaben der Freiwilligen Feuer-wehren einer breiten Öffentlichkeit deutlich zu machen und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit Belange des vorbeugenden Brand-schutzes unter Einbeziehung des Gemeindebürgers umzusetzen. Vor dem Hintergrund zunehmender Anonymisierung des sozialen Lebens in der Großstadt gehört hierzu die Integration der hoheitlichen Institution Feuerwehr in die soziale Struktur der privaten Ortsge-meinschaft.
(2) Besondere Zwecke des Vereins sind die Ausbildung der aktiven Mitglieder durch Bereitstellung von Lehrmitteln für Schulungen, Beschaffung von Übungsobjekten und Vorbereitung von Informationsbesuchen in Gewerbebetrieben und entsprechenden Einrichtungen, die Unterstützung der Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg-Pöseldorf durch Zurverfügungstellung technischer und logistischer Mittel sowie einer geeigneten Unterbringung von Fahrzeugen und Geräten, die Förderung des Kontaktes zur Bevölkerung durch Unterricht an Schulen und in Vereinen und die Teilnahme an örtlichen Zusammenkünften sowie die Gewinnung von Nachwuchs für den aktiven Feuerwehrdienst durch Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg-Pöseldorf bei öffentlichen Informationsveranstaltungen und durch die Förderung ihrer Jugendfeuerwehr.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3. [Mitgliedschaft] (1) Aktives Mitglied des Vereins kann jeder Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg-Pöseldorf werden, sofern er der Einsatz-, Reserve- oder Ehrenabteilung angehört. Passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Vereinigungen und Verbände erlangen die (passive) korporative Mitgliedschaft. Passive Mitglieder besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht. Beim Ausscheiden aus der Einsatz-, Reserve- bzw. Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg Pöseldorf, geht die aktive Mitgliedschaft automatisch in eine passive über.
(2) Die Mitgliedschaft an dem Verein wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluß schriftlich ohne Begründung entscheidet. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und gegenüber dem Vorstand schriftlich bis zum 30. November desselben Jahres zu erklären.
(4) Ein Mitglied, das erheblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes ohne Begründung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(5) Mitglieder können bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche an das Vereinsvermögen stellen.
§4. [Mitgliedsbeiträge] Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Beitrag wird jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig; bei einer Neuaufnahme vier Wochen nach der Aufnahme. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Im Falle der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft verfällt der gezahlte Beitrag.
§ 5. [Organe des Vereins] Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6. [Vorstand] (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Er ist berechtigt, schriftliche Untervollmachten zu erteilen.
(2) Der Vorstand wird aus der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist ohne Einschränkung zulässig.
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel.
(5) Alle Vorstandsmitglieder haben das Recht zur Teilnahme an Sitzungen der Mitgliederversammlung.
§ 7. [Mitgliederversammlung] (1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den aktiven Mitgliedern zusammen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und wird vom Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Einberufung schriftlich einzuladen.
(3) Jedes aktive Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Eine Vertretung ist unzulässig.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit eines Drittels aller aktiven Mitglieder und zumindest einem Vorstandsmitglied, welches die Versammlung leitet. Alle Beschlüsse der Versammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
(5) Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Schriftführenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(6) Die Änderung der Satzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB.
§ 8. [Außerordentliche Mitgliederversammlung] (1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn ein Viertel der Mitglieder dieses unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beim Vorstand beantragt.
(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen vier Wochen nach Beantragung stattfinden. Dazu sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der Einberufung schriftlich einzuladen.
(3) Hinsichtlich der Beschlussfassung gilt § 7 entsprechend.
§ 9. [Rechnungsprüfer] Als Rechnungsprüfer werden zwei aktive Mitglieder von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer prüfen das Rechnungswesen und die Kassenführung sowie das Vermögen des Vereins. Sie erstatten darüber in der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 10. [Auflösung des Vereins] (1) Die Auflösung des „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Pöseldorf e.V.“ kann nur auf einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, nach den Vorschriften des BGB, beschlossen werden. Bei erfolgter Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug der Verpflichtungen vorhandene Vereinsvermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres, Feuerwehr, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke der Jugendarbeit in der Feuerwehr Hamburg zu verwenden hat.
Förderverein Freiwillige Feuerwehr Pöseldorf e.V.
Schröderstiftstr. 13 ⋅ 20146 Hamburg ⋅ eMail: foerderverein@feuerwehr-poeseldorf.de ⋅ Telefon: 040 / 42851-1938
Vorstand: Matthias Petersen (Vorsitzender), Christian Marnetté (Schatzmeister), Ole Niemann (Schriftführer)
Amtsgericht Hamburg ⋅ VR 14613 ⋅ Bankverbindung: Hamburger Volksbank eG ⋅ IBAN: DE85 2019 0003 0000 4112 05 ⋅ BIC: GENODEF1HH2
(Stand vom 28.4.1997)